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SÄNGERBUND KEMPTEN e.V.
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Mitglied des Chorverbandes Bayerisch-Schwaben im Deutschen Sängerbund e.V.
Satzung des Sängerbundes Kempten
in der Fassung
vom 14.02.2002
§ 1
Name und Sitz des Vereins
- Der Verein, der Mitglied des Chorverbandes Bayerisch-Schwaben e.V. im Deutschen Sängerbund ist,
führt den Namen "Sängerbund Kempten" mit dem Zusatz e.V.
- Der Verein ist seit dem 30.06.1951 die Vereinigung der Mitglieder des Bürger-Sänger-Vereins
Kempten (BSV 1845 ), des Männergesangvereins Kempten ( MGV 1904 ) und der 1948 unter dem Namen
"Kemptener Sängerbund" neu eingetretenen Mitglieder. Er setzt die Tradition dieser Vereine fort.
- Er hat seinen Sitz in Kempten/Allgäu und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
Kempten/Allgäu eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereines ist die Pflege des Chorgesanges, insbesondere des Männergesangs.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Die aktiven Mitglieder des Vereins bilden mindestens einen Männerchor. Daneben sind auch
andere Singgemeinschaften möglich.
- Durch regelmäßige Proben bereiten sich der Chor und die Singgemeinschaften für
Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellen sich dabei auch in den Dienst
der Öffentlichkeit.
- Diese Absicht schließt Geselligkeit mit ein; sie soll dazu dienen, das
Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.
- Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keinerlei
Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen. Vereinsfremde Zwecke dürfen nicht durch Zahlungen an
Mitglieder oder Dritte unterstützt werden. Unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind, auch
für Vereinszwecke, ausgeschlossen. Die Erfüllung des Vereinszwecks hat im Übrigen
ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung zu erfolgen.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem
zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3
Mitglieder
- Der Verein besteht aus aktiven (singenden), fördernden (passiven) und Ehrenmitgliedern, sowie
Hospitanten.
- Aktives Mitglied kann jede gesangsbegabte Person werden, die üblicherweise an mehreren Proben im Chor als Hospitant mitgewirkt hat.
- Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht
hat.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die
Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst singend mitzuwirken.
- Hospitant ist jeder, der im Chor singend mitwirkt, ohne aktives Mitglied zu sein. Die Dauer
der Hospitation bestimmt der Vorstand.
- Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorsitzenden schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht den Betroffenen die Berufung
zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Tod,
- durch Ausschluss;,
- durch fortgesetzten Zahlungsverzug.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden
zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung
des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung
durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss
ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den
Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorsitzenden eingelegt
werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten
nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so
unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss endgültig
und die Mitgliedschaft beendet ist.
- Ist ein Mitglied mit der Entrichtung des festgesetzten Beitrages nach §6, Abs. 3, bis zum
Ende eines Kalenderjahres in Verzug, so endet seine Mitgliedschaft automatisch zum Ende dieses Kalenderjahres.
- Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5
Rechte der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
- Stimmrecht und aktives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung haben nur die aktiven Mitglieder,
die Ehrenmitglieder und der Vertreter bzw. die Vertreterin der fördernden Mitglieder.
- Passives Wahlrecht haben nur die aktiven Mitglieder.
- Ehrenmitglieder haben mit Ausnahme der sich aus Ziffer 3 ergebenden Einschränkung alle Rechte
der aktiven Mitglieder.
§ 6
Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Interesse des Vereins zu fördern.
- Die aktiven Mitglieder und Hospitanten sind außerdem verpflichtet, an den Proben
regelmäßig teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle ist eine rechtzeitige Entschuldigung bei den
nach der Geschäftsordnung vorgesehenen Mitgliedern erforderlich.
- Jedes aktive und fördernde Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Beitrag innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres zu entrichten.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand
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§ 8
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Sie ist mindestens einmal
im Jahr, zweckmäßigerweise in den ersten drei Monaten, einzuberufen, im Übrigen dann,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen, sowie in den Fällen des § 4, Abs. 3.
- Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
einzuberufen. Von den fördernden Mitgliedern ist nur der Vertreter bzw. die Vertreterin der fördernden
Mitglieder schriftlich zu laden. Für die übrigen fördernden Mitglieder genügt ein
Hinweis auf die Mitgliederversammlung durch Bekanntmachung in einer der in Kempten regelmäßig
erscheinenden Tageszeitungen.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden
oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des
Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Schriftführer protokolliert den Gang
und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und lässt das Protokoll vom Vorsitzenden oder
seinem Vertreter gegenzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
- Wahl des geschäftsführenden Vorstandes;
- Zustimmung zur Ernennung der Beiräte;
- Bestellung des Vertreters bzw. der Vertreterin der fördernden Mitglieder;
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren;
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
- Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorsitzenden;
- Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters;
- Entscheidung über die Bildung weiterer Chöre und Singgemeinschaften;
- Entscheidung über Anträge, die zur Mitgliederversammlung gestellt wurden.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage
vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorsitzenden einzureichen.
Verspätet eingereichte Anträge können auf Beschluss der Mitgliederversammlung
lediglich beraten werden.
§ 9
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand,
- den Chorleitern der Chöre und Singgemeinschaften,
- dem Ehrenvorsitzenden und dem Ehrenchorleiter, sofern diese ernannt sind,
- dem Beirat,
- dem Vertreter bzw. der Vertreterin der fördernden Mitglieder.
- Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Schriftführer,
- der Kassenführer.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Sie sind je alleinvertretungsberechtigt.
Im Verhinderungsfall werden der Vorsitzende, der Schriftführer und
der Kassenführer durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten
(interne Regelung).
Der geschäftsführende Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit
aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder
die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann
für den Rest der laufenden Wahlzeit ein Ersatzmitglied wählt.
- Die Chorleiter werden durch den Vorstand berufen.
- Der Beirat besteht mindestens aus je einem Sprecher der vorhandenen Chöre und Singgemeinschaften
sowie dem Notenwart. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Beiratsfunktionen schaffen bzw. vorhandene wieder
auflösen. Die Beiräte werden vom Vorsitzenden ernannt. Die Ernennung bedarf der Zustimmung durch
die nächste Mitgliederversammlung. Die Amtszeit der Beiräte endet spätestens mit der des
geschäftsführenden Vorstandes.
- Der Vertreter bzw. die Vertreterin der fördernden Mitglieder wird, falls nicht von den
fördernden Mitgliedern selbst benannt, von der Mitgliederversammlung mit seiner Zustimmung für
zwei Jahre bestellt. Seine bzw. ihre Aufgabe ist es, die Interessen der fördernden Mitglieder dem Verein
gegenüber zu vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit in den Vorstandssitzungen,
die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen
und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Ehrungen, Ehrenmitglieder
- Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende verleiht nach Anhören der Vorstandschaft
Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
die im Verein und den Dachverbänden üblichen Ehrungen.
- Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung geeignete Mitglieder oder andere Personen zur
Ernennung zum Ehrenmitglied vor und begründet seinen Vorschlag. Ehemalige Vorsitzende und Chorleiter,
die dieses Amt langjährig im Verein ausgeübt haben, können zu Ehrenmitgliedern als
Ehrenvorsitzender bzw. Ehrenchorleiter vorgeschlagen werden, solange diese Ehrung nicht bereits an eine
noch lebende Person vergeben ist. Die Mitgliederversammlung ernennt die Ehrenmitglieder.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kam nur in einer Mitgliederversammlung mit von drei Viertelteilen Stimmenmehrheit
der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das
nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen ist mit Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes nur für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke, nach Möglichkeit zur
Förderung der Chormusik zu verwenden.
§ 13
Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Neufassung der Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom
14.02.2002 beschlossen worden und mit
dem gleichen Tage in Kraft getreten. Die Vorstandschaft kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung
erlassen.
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